Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Verträge über die IT-Leistungen zwischen dem Kunden und der Nixari AG (Nixari). Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte / Auftragsbestätigung von Nixari. Die AGB gelten in jedem Fall, allfällige Sonderregelungen ergeben sich aus der Offerte / Auftragsbestätigung.
Mit der Auftragsbestätigung stimmt der Kunde diesen AGB zu, soweit keine schriftlichen Abweichungen vereinbart wurden.
Massgeblich für den Vertragsabschluss ist die Annahme der Offerte durch den Kunden. Bis dahin gelten Angebote der Nixari als unverbindlich.
Wenn das Backupkonzept von Nixari geplant und umgesetzt wurde, übernimmt Nixari das Monitoring und stellt ausgeführte Arbeiten in Rechnung. Der Kunde hat Zugriff auf die Backuplösung und kann die Daten selbstständig wiederherstellen.
Sofern das Netzwerkkonzept von Nixari umgesetzt wird, übernimmt Nixari das Monitoring und stellt anfallende Arbeiten in Rechnung.
Nixari ist berechtigt zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen mit Lieferanten zusammenzuarbeiten und sich im Auftrag des Kunden mit Lieferanten und Vertragspartner in Verbindung zu setzen.
Der Kunde stellt Nixari alle Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung, die für den reibungslosen Vertragsvollzug erforderlich sind. Soweit notwendig, erklärt sich der Kunde bereit, Nixari Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zur gesamten IT-Infrastruktur zu gewähren. Der Kunde sorgt dafür, dass eigene oder von Dritten bezogene Systemkomponenten, welche für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, rechtzeitig bereitstehen. Der Kunde bezeichnet gegenüber Nixari einen geeigneten Koordinator.
Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung der vereinbarten Termine zu gewährleisten. Abweichungen sollten möglichst frühzeitig kommuniziert werden. Ändert der Kunde den Arbeitsumfang oder kommt er seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Nixari die Termine entsprechend anpassen und verrechnet den Mehraufwand direkt.
Falls Nixari die vereinbarten Leistungen nicht fristgerecht ausführt, setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung an.
Die Abnahme soll den Nachweis der Funktionstüchtigkeit der vereinbarten Leistung erbringen. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden im Einvernehmen mit Nixari.
Abnahmetermine für Leistungen werden einvernehmlich definiert.
Der operative Einsatz von Leistungen gilt in jedem Falle als Abnahme, ohne dass es eines entsprechenden Protokolls bedarf.
Für Drittprodukte gilt ausschliesslich die Gewährleistung des Hardware- bzw. Softwareherstellers anstelle einer Gewährleistung oder Haftung von Nixari.
Nixari haftet für eine fachlich und sachlich sorgfältige Ausführung aller Arbeiten. Nixari garantiert, dass die erzielten Arbeitsresultate zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Erfüllungskriterien entsprechen. Bei Rüge eines Mangels innerhalb 6 Monaten nach Abnahme steht dem Kunden (anstelle der Gewährleistung des Obligationenrechts) exklusiv das Recht auf Nachbesserung innert angemessener Frist zu. Gelingt es Nixari auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben, kann der Kunde eine entsprechende Minderung der Verrechnung verlangen.
Bei den Preisen für Hard- und Software handelt es sich um eine pauschale Vergütung. Kann Nixari indessen Preisänderungen der Lieferanten nachweisen, erhöht sich der vereinbarte Preis um die Differenz des offerierten Preises. Allfällige Preisanpassungen ergeben sich allenfalls aus dem Umstand, dass ein Lieferant Hard- oder Software aus dem Programm nimmt oder durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt.
Nixari verrechnet ihre Leistungen nach Aufwand, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Reisekosten (Zeit) werden dem Kunden verrechnet. Reisespesen (km, Parkgebühr usw.) werden innerhalb der Schweiz nicht verrechnet.
Wird eine Pauschale vereinbart, so deckt diese sämtliche Aufwände von Nixari gemäss Vereinbarung. Im offerierten Preis sind die Reisekosten bereits eingerechnet.
Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich MWST und allfälliger weiterer gesetzlicher Abgaben auf Vertragsabschluss und Erfüllung.
Vorbehalten anderslautender Zahlungsbedingungen gemäss Offerte sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins ist Nixari bei Verzug berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen, von Vorleistungen des Kunden abhängig zu machen oder auf die Erbringung weiterer Leistungen zu verzichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenanforderungen zu verrechnen.
Beide Vertragspartner verpflichten sich selber sowie ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen und ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Kunde und Nixari sichern sich gegenseitig die Einhaltung der gewerblichen Schutzrechte (Urheber-, Design-, Marken- Patentrechte, etc.) zu. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung geht die Dokumentation in das Eigentum des Kunden über.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Appenzell (AI). Nixari ist zudem berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz/Sitz oder einem anderen zuständigen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt schweizerisches Recht.
Nixari AG
Gaiserstrasse 47
9050 Appenzell